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Bewertung der Wohnraumüberlassung an Arbeitnehmer / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete ab 2020

Ab 1.1.2020 gilt ein neuer gesetzlicher Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen. Das Anknüpfen an den laufend dynamisierten Mietspiegel führt insbesondere bei niedrigen Bestandsmieten durch die stetig wachsenden Mieten zu zusätzlichen Steuerbelastungen für den Arbeitnehmer. Um hier Abhilfe zu schaffen führte der Gesetzgeber für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 einen Bewertungsabschlag ein, der bei der Ermittlung des für die Vorteilsbesteuerung maßgebenden örtlichen Mietwerts abzuziehen ist. Voraussetzung ist, dass die Nettokaltmiete für die Wohnung 25 EUR pro m2 nicht übersteigt. Nach dem Gesetzeswortlaut unterbleibt der Ansatz eines geldwerter Vorteils für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt (tatsächlich erhobene Miete plus tatsächlich abgerechnete Nebenkosten) mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt.

Quelle: www.haufe.de

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