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BGH-Urteil zur Eigenbedarfskündigung: Wichtige Klarstellung für Vermieter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 24.09.2025 – VIII ZR 289/23) eine bedeutsame Entscheidung zum Thema Eigenbedarfskündigung getroffen.

Ein Vermieter aus Berlin-Charlottenburg wollte seine Wohnung im vierten Obergeschoss mit dem darüberliegenden Dachgeschoss verbinden und anschließend verkaufen. Während der Umbauarbeiten plante er, vorübergehend in seine kleinere Zwei-Zimmer-Wohnung im dritten Stock zu ziehen – die allerdings vermietet war.

Er kündigte der langjährigen Mieterin (seit 2006) wegen Eigenbedarfs. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab ihm zunächst recht. Doch das Landgericht Berlin sah darin eine sogenannte missbräuchliche Verwertungskündigung: Der Vermieter wolle nicht wirklich selbst einziehen, sondern nur den Verkaufserlös optimieren – also kein echter Eigenbedarf.

Der Fall ging schließlich vor den BGH, der die Entscheidung des Landgerichts aufhob. Die Richter stellten klar:

Ein Vermieter muss nicht zwingend „auf die Wohnung angewiesen“ sein.
Es genügt, wenn sein Wunsch zur Selbstnutzung ernsthaft, nachvollziehbar und vernünftig begründet ist.

Damit betont der BGH, dass Gerichte nicht ihre eigenen Vorstellungen von „angemessenem Wohnen“ an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters setzen dürfen. Auch wenn der Eigenbedarf durch Umbaupläne erst entsteht, kann dieser rechtlich wirksam sein.

Das Landgericht Berlin muss nun erneut prüfen, ob im konkreten Fall tatsächlich Eigenbedarf vorliegt.


Fazit und Empfehlung des Maklers

Dieses Urteil zeigt, wie komplex und streitanfällig Eigenbedarfskündigungen sein können. Selbst bei plausiblen Gründen kann es zu jahrelangen Auseinandersetzungen kommen.

Meine Empfehlung:
Bevor es zu einem Rechtsstreit kommt, ist es oft sinnvoller, eine außergerichtliche Einigung mit dem Mieter zu suchen. In vielen Fällen lässt sich durch einen Aufhebungsvertrag gegen eine angemessene Abfindung eine faire und schnelle Lösung erzielen – ohne Nerven, ohne Prozessrisiko und meist für beide Seiten zufriedenstellend.


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