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LG Berlin: Abwälzung der Schönheitsreparaturen grundsätzlich unwirksam

Das Landgericht (LG) Berlin hat in seinem Urteil vom 9. März 2017 entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheits­reparaturen trägt der Mieter" unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird.

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