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BGH Urteil vom 25 November 2020

2004 hat der BGH entschieden, dass Mieter einen Anspruch auf Mietminderung haben können, wenn die tatsächliche Wohnungsfläche 10% kleiner ist als vereinbart. Bei weniger als 10% ist eine Mietminderung u.U. auch möglich. Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10% unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurück-bleibt, ist eine Mietminderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Ge-brauch der Mietsache beeinträchtigt wird (Fortführung von Senatsurteil vom 18.Juli 2012 -XIIZR97/09-NJW 2012, 3173).

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